
Muss der Autofahrer für die Bergung und Entsorgung des Unfallwildes zahlen?
Marta fuhr im Dunkel auf einer Kraftfahrstraße und konnte trotz Gefahrenbremsung einen Zusammen stoß mit einem Wildschwein nicht mehr verhindern. Das Wildschwein verstarb noch am Unfallort. Die zuständige Straßenbaubehörde erließ gegen Marta einen Kostenbescheid, in welchem sie von Marta die Erstattung der Kosten für die Beseitigung und Entsorgung des Unfallwildes forderte. Dagegen klagte Marta vor dem Verwaltungsgericht und er hielt Recht, VG Hannover, Urteil vom 29.03.2017 - 7 A 5245/16.
Das Gericht entschied, dass der verendete Tierkörper zwar im Einzelfall eine Verunreinigung des Straßenraumes darstellen könne. Ei ne unverzügliche Reinigungspflicht besteht für den Fahrzeugführer je doch nicht, weil das verendete Wild eine Sache des Jagdrechts darstelle, die sich der zuständige Jagdausübungsberechtigte nach § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes aneignen dürfe.
Dies gilt so weit für den Autofahrer nicht erkennbar ist, dass der Jagdausübungsberechtigte auf sein Aneignungsrecht am Unfallwild verzichtet hat. Vielmehr habe der Autofahrer vom Gegenteil ausgehen und zumindest unterstellen können, dass von ihm keine Straßenreinigung erwartet werde.
Meist wird ein unmittelbarer Kostenerstattungsanspruch des Jagdausübungsberechtigten für eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bergung und Entsorgung von Unfall wild gegen den Kraftfahrer und seine Kfz-Haftpflichtversicherung verneint.
Da her könne ein solcher Anspruch auch nicht über den Umweg der Geltendmachung durch die Straßenverwaltung gegen den Fahrzeugführer durchgesetzt werden.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Daniela Brause LL.M
Fachanwältin für Verkehrsrecht
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