
Darf der Geschädigte auch bei vorliegendem Kostenvoranschlag ein Gutachten erstellen lassen?
Dem Fall, den das AG Erkelenz mit Urteil vom 18.9.2015, 14 C 35/13 zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Geschädigte hatte einen Kostenvoranschlag zum Nachweis seines Unfallschadens bei der gegnerischen Versicherung eingereicht und begehrte die Erstattung der Reparaturkosten.
Der Versicherer bezweifelte die Schadenshöhe und bestand auf ein Gutachten. Allerdings müsse der Geschädigte nun mehr den vom Versicherer gestellten Gutachter akzeptieren. Weil er bereits den Kostenvoranschlag eingereicht habe, habe er sein Recht auf einen von ihm ausgewählten Schadengutachter verspielt. Dieser Rechtsauffassung erteilte das AG Erkelenz eine eindeutige Absage.
Nach der Rechtsprechung des BGH gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Der Geschädigte durfte die Einschaltung eines - eigenen - Sachverständigen aufgrund der fehlenden Anerkennung des von ihm eingereichten Kostenvoranschlags durch die Haftpflichtversicherung für geboten halten.
Es ist immer wieder darauf hinzuweisen, dass allein der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist. Der Versicherer hat keine Weisungen zu erteilen.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Daniela Brause LL.M
Fachanwältin für Verkehrsrecht
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