Nachweis der Handynutzung nicht erbracht - 22.12.2025 | Fotogalerie
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Nachweis der Handynutzung nicht erbracht
Hinweise zur Rechtslage
Die Nutzung von Mobilgeräten ist mit vielfältigen Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer verbunden. So wurde in unterschiedlichen Erhebungen festgestellt, dass Fahrer beim Schreiben einer Nachricht so reagiert, als wenn unter dem Einfluss von 1,1 Promille Alkohol fahren würde.

Vorwürfe gegen das Verbot der Nutzung aller (seit 19.10.2017) elektronischer Geräte am Steuer müssen je doch nachvollziehbar und beweissicher dokumentiert werden.

Einem Betroffenen wurde vorgeworfen, auf einer Bundesautobahn das Handy genutzt zu haben. Der Polizeibeamte habe den Fahrer von einem Kontrollposten aus beobachtet. Bei einer geschätzten Geschwindigkeit von ca. 140 km/h, habe er gesehen, dass der Betroffene das Handy auf Brusthöhe gehalten hat.

Dies genügte dem Gericht nicht. Es stellte fest, dass nicht nachgewiesen sei, welche Art der Benutzung, mithin welche Funktion des Geräts genutzt wurde. Ein reines Halten würde dem Gesetzeswortlaut des § 23 Abs.1 a StVO nicht entsprechen.

Eine über ein Halten hin aus gehende Handlung konnte der Polizeibeamte jedoch weder glaubhaft bestätigen, noch wäre dies bei den Ausgangsumständen nachvollziehbar gewesen. So entfielen hier ein Bußgeld in Höhe von 200,00 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot.
AG Amberg, 10.01.2020, AZ: 7 OWi 104 Js 9395/19 (2)


mitgeteilt von Rechtsanwältin Monika Burski
Anwaltskanzlei Brause in 15344 Strausberg, Herrenseeallee 15
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Wann: 22.12.2025



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