Absehen vom Fahrverbot - 18.02.2025 | Fotogalerie
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Absehen vom Fahrverbot
Hinweise zur Rechtslage
Ab sehen vom Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs

Liegt zwischen der OWi und der Ahndung der Tat ein längerer Zeitraum, empfiehlt es sich immer, im Hinblick auf ein ggf. verwirktes Fahrverbot zu prüfen, ob dieses nicht wegen des langen Zeitraums entfallen kann.

Der Zeitraum zwischen Ordnungswidrigkeit und Ahndung, ab welchem ein Entfallen des
Fahrverbots zu prüfen ist, wird i.d.R. oft pauschal auf zwei Jahre bestimmt. Diese Frist ist aber nicht zwingend, sondern muss letztlich im Einzelfall geprüft werden.

Daran erinnert jetzt noch einmal ein Urteil des AG Trier (3.9.21, 27c OWi 8143 Js
10147/20, Abruf-Nr. 226376). Das AG hat den Betroffenen am 3.9.21 wegen einer am
30.10.19 vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften verurteilt. Aufgrund des langen Zurückliegens der Tat hat das AG das Regelfahrverbot nicht mehr als erforderlich angesehen und von der Verhängung abgesehen. (Verkehrsrecht aktuell 02-2022, S. 28)

Die Geldbuße hat das Gericht hier nicht erhöht, was sonst - bei einem einmaligen Verstoß, keine Voreintragungen, Einsicht und Geständigkeit sowie bei einer besonderen Härte als Voraussetzungen für einen Wegfall des Fahrverbots - meist erfolgt.

mit geteilt von Rechtsanwalt H.-J. Brause
Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im DAV
Anwaltskanzlei Brause in 15344 Strausberg, Herrenseeallee 15
Tel. 03341/3042-60, www.ra-brause.de
Mehr Informationen unter: http://www.ra-brause.de...

Wann: 18.02.2025



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