Nach einem Unfall gibt es immer wieder Irritationen zum Verhalten nach dem Unfall. Es kommt nicht darauf an, wer Schuld hat - jeder Beteiligte muss am Ort verbleiben und die erforderlichen Angaben machen.
Feststellungsberechtigter ist jeder Unfallbeteiligter und jeder Unfallgeschädigte. Auch Dritte kommen als feststellungsbereite Personen in Betracht, sofern sie bereit und in der Lage sind, zugunsten eines Berechtigten Feststellungen zu treffen (OLG Zweibrücken DAR 92, Seite 389), z.B. Anwohner oder Bekannte des Geschädigten (OLG Stuttgart VRS 60, Seite 300).
Die bloße Namensangabe reicht nicht, die Möglichkeit der Identitätsüberprüfung muss gegeben sein, durch Einblick in den Ausweis (KG VRS 67, Seite 258). Zum Fahrzeug reicht die Angabe des Kennzeichens. Die Versicherungsgesellschaft muss nicht angegeben werden (OLG Zweibrücken, VRS 83, Seite 336; LG Baden-Baden DAR 96, Seite 246). Führerschein und Fahrzeugschein müssen nicht vorgezeigt werden.
Der Unfallbeteiligte braucht lediglich zu erklären, dass seine Beteiligung in Frage kommt. Er muss nicht angeben, Fahrer gewesen zu sein (BayObLG NZV 93, Seite 35). Eine Erklärung zur Haftung muss nicht abgegeben werden (OLG Karlsruhe VRS 59, Seite 420). Auch als Unfallverursacher muss man sich nicht bezeichnen. Zurücklassen von Visitenkarte oder Zettel mit Adresse reicht nicht (OLG Köln DAR 89, Seite 352).
Eine Pflicht auf die Polizei zu warten besteht nur, soweit noch nicht alle für die Schadenregulierung relevanten Feststellungen getroffen sind. Eine Verletzung der Wartepflicht § 142 Abs.1 Nr.2 StGB besteht immer, wenn ein feststellungsbereiter Dritter oder ein Feststellungsberechtigter nicht anwesend ist.
mit geteilt von Rechtsanwalt H.-J. Brause
Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im DAV
Anwaltskanzlei Brause in 15344 Strausberg, Herrenseeallee 15
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